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Betriebskosten: Reinigung

Auf Arbeitsverhältnisse zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern ist das Hausbesorgergesetz nur dann anzuwenden, wenn diese bis zum 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden. Solche Arbeitnehmer/innen bezeichnet man als Hausbesorger/innen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008251
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_II_325/BGBLA_2014_II_325.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_II_326/BGBLA_2014_II_326.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_II_286/BGBLA_2014_II_286.html

Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2000 neu abgeschlossen, kommt allgemeines Arbeitsrecht zur Anwendung. In diesem Fall spricht man von Hausbetreuer/innen.

Das Arbeitsrecht der Hausbesorger/innen und Hausbetreuer/innen unterscheidet sich in zahlreichen Punkten wie z. B.: Für Hausbetreuer/innen muss der Umfang der Arbeiten genau festgelegt und nach dem Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen abgegolten werden, jedoch muss auch bei Dienstverhinderung der Hausbetreuer/innen der Dienstgeber für die Kosten der Vertretung aufkommen. Den Hausbetreuer/innen steht aber keine Dienstwohnung zu.
http://www.sozialministerium.at/site/Arbeit/Arbeitsrecht/Hausbetreuer_Hausbesorger/

Der Wohnungseigentümergemeinschaft als Dienstgeber (DG) entstehen pro Dienstnehmer (DN) folgende Personalkosten:
14 Brutto-Löhne (inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld)
Brutto-Löhne für Vertretung (Krankheit, Urlaub)
DG-Beitrag zur Sozialversicherung (ca. 20 % der Brutto-Lohnsumme)
DG-Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5 % der Brutto-Lohnsumme) und
Kommunalsteuer an Stadt Graz (3 % der Brutto-Lohnsumme).

Kosteneinsparungen sind durch den Einsatz von Reinigungsfirmen oder eines Hausbetreuers, der von einer externen Reinigungsfirma bereitgestellt wird, möglich.

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