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Fehlende Restfahrbahnbreite – Parken in der Ulmgasse

Dr. Martin Stichlberger 

Die Behörde straft nun vielerorts, was bisher toleriert wurde: Die „fehlende Restfahrbahnbreite“. Gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO ist das Parken verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben; in Einbahnstraßen ein Fahrstreifen. Die Rechtsprechung hat diese Restfahrbahnbreite mit 5,20 m bzw. 2,60 m präzisiert.

Zahlen oder nicht?

Der Ausgang des Verfahrens ist in diesem Fall nicht vorhersehbar. Jeder muss für sich abwägen, welche Variante sein Wohlbefinden weniger beeinträchtigt. Das Delikt wurde schließlich gesetzt, auf Toleranz besteht kein Anspruch.

Ein kleiner Leitfaden, auch für viele ähnliche Fälle:

Pragmatiker

Die ökonomische Erledigung heißt: zahlen! Vorteil von Organmandat oder Anonymverfügung: Die Strafhöhe ist (meist mit EUR 36,- oder 54,-) erträglich, man erspart sich viel eigenen Zeitaufwand, der Fall ist aus dem Kopf. Zudem bleibt der Lenker anonym, es erfolgt kein Vermerk im Verwaltungsstrafregister.

Kämpfer

Wer das Verfahren führen will, kann versuchen, sein Verschulden als minimal darzustellen. (Dies könnte gerade wegen der langjährigen Toleranz gelingen.) Dann käme eine Strafreduzierung oder die Umwandlung in eine Ermahnung in Betracht; Erfolgsgarantie gibt’s jedoch keine.

Ablauf

So würde das Verfahren laufen:
a) Organmandat oder Anonymverfügung ignorieren.
b) Lenkererhebung beantworten.
c) Gegen die Strafverfügung (meist zwischen EUR 60,- und EUR 90,-) Einspruch erheben.
d) Gegen das Straferkenntnis Beschwerde erheben.
e) Im (möglichen) mündlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht  (2. Instanz) seinen Standpunkt glaubwürdig vorbringen.
f) Urteil akzeptieren.

Die ÖAMTC-Rechtsabteilung hilft gerne bei Argumentation und Formulierung.

Die Verfahrenskosten

sind präzise berechenbar und richten sich nach der in der Strafverfügung festgesetzten Strafe: 10% der Strafhöhe in erster Instanz (mindestens jedoch EUR 10,-), 20% in zweiter Instanz. Die Strafe selbst kann nicht höher werden. Gesamtrisiko daher: ein runder Hunderter! Aber: Selbst wenn die Strafe „gnädig“ auf die Höhe der Anonymverfügung reduziert wird, war der monatelange Aufwand für die Katz’.

Rechtsschutzversicherungen

decken in der Regel nicht, da die meisten Verträge eine Bagatellgrenze beinhalten; die Strafhöhe für Falschparken bleibt, zum Glück, fast immer drunter. Einen Anwalt benötigt man im Verwaltungsstrafverfahren nicht; die Kosten würden auch im Falle des Obsiegens nicht ersetzt werden.

Konkrete Abhilfe

für die neuralgischen Gebiete, als Segen für geplagte Anrainer: Die Behörde kann jederzeit durch Bodenmarkierungen das Parken legitimieren! Fair wäre es gewesen, dies VOR der Straf-Orgie zu tun. Die Politik ist hier dringend gefragt!

https://www.oeamtc.at/mitgliedschaft/leistungen/rechtsberatung/fehlende-restfahrbahnbreite-leitfaden-fuer-strafmandate-22129116

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