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Eichung von Wasserzählern

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) schreibt vor:

§ 7.
(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
§ 8.

(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

3. b) Mengenmessgeräte für

aa) sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

bb) Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

c) Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

§ 15. Die Nacheichfrist beträgt

5. fünf Jahre

a) bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,

f) bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),

§ 16.

Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

§ 48.

 (1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

§ 63.

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011268

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