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Besucherparkplätze

FRAGE: Bei unseren Besucherparkplätzen herrscht Unordnung. „Besucher“ benützen sie oft tagelang. Die Hausverwaltung behauptet, sie wäre dafür nicht zuständig.

Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund antwortet: Zwar vertritt die Hausverwaltung die Gemeinschaft vor Gericht und vor Behörden, gerichtliche Auseinandersetzungen einzelner Wohnungseigentümer zählen allerdings nicht dazu.

Hat sich jemand unberechtigt auf einen Parkplatz gestellt, müssen die Wohnungseigentümer selbst Besitzstörung geltend machen. Das Kostenrisiko trägt der Kläger.

Eine gesetzliche Frist, wie lange ein Besuch dauern darf, gibt es nicht. Allerdings darf sich der Besucher nicht ohne längere Unterbrechungen ständig in der Wohnung aufhalten.

Alle Wohnungseigentümer können eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen.

Jeder Eigentümer ist berechtigt, sofern eine Benützungsvereinbarung nicht zustande kommt, im Außerstreitverfahren eine gerichtliche Änderung bestehender Regelungen aus wichtigen Gründen zu beantragen.

http://www.kleinezeitung.at/service/ombudsmann/5365076/OMBUDSMANN_Streit-um-den-Besucherparkplatz
FRAGE: Auf einigen Parkplätzen unserer Wohnhausanlage befinden sich Hinweistafeln, dass nur Besucher diese allgemeinen Parkplätze benutzen dürfen, nicht die Eigentümer. Bei einem Verstoß dagegen werden rechtliche Schritte angedroht. Was ist davon zu halten?

ANTWORT: Wer auf den Parkplätzen im allgemeinen Eigentum parken darf, ist mit einer einstimmigen Benutzungsregelung zu fixieren. Wenn es sich nach dieser Widmung um allgemeine Teile handelt und festgelegt wurde, dass diese nicht für Dauerparker zur Verfügung stehen, kann per Hausordnung festgelegt werden, wie lange Autos abgestellt werden dürfen. Ansonsten interpretiere ich es so, dass kein Eigentümer einen Parkplatz dauerhaft benützen bzw. blockieren darf. Das Auto beispielsweise über Nacht dort abzustellen, würde ich nicht problematisch sehen.
Das Aufstellen von Schildern führt nicht zu einer Widmung der Parkplätze. Meist findet sich im Wohnungseigentumsvertrag eine Regelung zu solchen Themen.
https://www.kleinezeitung.at/service/ombudsmann/5171360/OMBUDSMANNEXPERTENFRAGE_Parken-nur-fuer-Besucher

Ein Kommentar zu Besucherparkplätze

  1. FAKT ist: Der Kauf einer Eigentumswohnung dient nur dazu, sich,die Gerichte und Rechtsanwälte bis an sein Lebensende zu beschäftigen. Wenn jemand das bereit ist, dann kauft nur!! – Alle die gescheit waren sind sowieso schon von der Wohnanlage Ulmgasse ausgezogen……

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